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   OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16   

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OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (https://dejure.org/2016,48301)
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (https://dejure.org/2016,48301)
OLG München, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 34 Wx 306/16 (https://dejure.org/2016,48301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 1 Abs. 2 u. 3, 7 Abs. 4; GBO § 53
    Löschung einer Grundbucheintragung bei unauflösbarem Widerspruch zwischen Eintragung (Teileigentum) und Teilungserklärung (Wohnungseigentum)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unzulässige Eintragung eines Miteigentumsanteils

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Wohnungsgrundbuchverfahren - unzulässige Eintragung eines Miteigentumsanteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondereigentum zu Wohnzwecken genutzt: Eintragung ist unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung einer inhaltlich unzulässigen Grundbucheintragung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 845
  • MDR 2017, 328
  • NZM 2017, 611
  • FGPrax 2017, 17
  • BauR 2017, 928
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 13.02.1998 - 2Z BR 158/97

    Falsche Eintragung eines Teileigentums als Wohnung im Sondereigentum im

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).

    Eine Auflösung dieser Widersprüchlichkeit, etwa durch Auslegung, ist nicht möglich, weil sich ein geltungsfähiger Sinn in der einen oder anderen Richtung nicht ermitteln lässt (vgl. BayObLGZ 1998, 39/43).

    bb) Wegen des dabei zu beachtenden Verfahrens und der Notwendigkeit, den ursprünglichen Antrag sodann neu zu verbescheiden, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Bayerischen Oberstern Landesgerichts in dessen Entscheidung vom 13.2.1998 (BayObLGZ 1998, 39/43 f. unter II. 2. b) Bezug.

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    a) Der Ausgangspunkt des Grundbuchamts ist zutreffend: die Qualifikation eines Raumeigentums als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG) hat Vereinbarungscharakter im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 10; BGH NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; zuletzt Senat vom 11.11.2016, 34 Wx 264/16 juris; KG RNotZ 2013, 428 mit Anm. Rapp; OLG Frankfurt MittBayNot 2015, 474) mit der Folge, dass für eine Umwandlung grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (und der dinglich Berechtigten, soweit deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird) erforderlich ist (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 12; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 95; Rapp RNotZ 2013, 430).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    a) Der Ausgangspunkt des Grundbuchamts ist zutreffend: die Qualifikation eines Raumeigentums als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG) hat Vereinbarungscharakter im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 10; BGH NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; zuletzt Senat vom 11.11.2016, 34 Wx 264/16 juris; KG RNotZ 2013, 428 mit Anm. Rapp; OLG Frankfurt MittBayNot 2015, 474) mit der Folge, dass für eine Umwandlung grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (und der dinglich Berechtigten, soweit deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird) erforderlich ist (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 12; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 95; Rapp RNotZ 2013, 430).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Aus der in der Bauzeichnung (Aufteilungsplan) nicht enthaltenen - auch nicht gebotenen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG), vielmehr rechtlich überflüssigen (vgl. BGH ZMR 2013, 452; 2010, 461) - Funktionsbezeichnung der mit derselben Nummer (1) gekennzeichneten Räume lässt sich nichts schließen, was der Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 WEG widerspräche.
  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Aus der in der Bauzeichnung (Aufteilungsplan) nicht enthaltenen - auch nicht gebotenen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG), vielmehr rechtlich überflüssigen (vgl. BGH ZMR 2013, 452; 2010, 461) - Funktionsbezeichnung der mit derselben Nummer (1) gekennzeichneten Räume lässt sich nichts schließen, was der Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 WEG widerspräche.
  • OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    a) Der Ausgangspunkt des Grundbuchamts ist zutreffend: die Qualifikation eines Raumeigentums als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG) hat Vereinbarungscharakter im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 10; BGH NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; zuletzt Senat vom 11.11.2016, 34 Wx 264/16 juris; KG RNotZ 2013, 428 mit Anm. Rapp; OLG Frankfurt MittBayNot 2015, 474) mit der Folge, dass für eine Umwandlung grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (und der dinglich Berechtigten, soweit deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird) erforderlich ist (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 12; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 95; Rapp RNotZ 2013, 430).
  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Der Mangel berührt aber die wirksame Entstehung von Sondereigentum nicht (vgl. BGHZ 110, 36/40; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 3 Rn. 62 und 63a).
  • KG, 23.04.2013 - 1 W 343/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beifügung einer

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    a) Der Ausgangspunkt des Grundbuchamts ist zutreffend: die Qualifikation eines Raumeigentums als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG) hat Vereinbarungscharakter im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 10; BGH NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; zuletzt Senat vom 11.11.2016, 34 Wx 264/16 juris; KG RNotZ 2013, 428 mit Anm. Rapp; OLG Frankfurt MittBayNot 2015, 474) mit der Folge, dass für eine Umwandlung grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (und der dinglich Berechtigten, soweit deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird) erforderlich ist (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 12; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 95; Rapp RNotZ 2013, 430).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Auch wenn die Entscheidung über die Nichtabhilfe formell mangelhaft ist (vgl. OLG Celle Rpfleger 2011, 278; Demharter § 75 Rn. 11 und 13) - sie beschränkt sich auf eine Bezugnahme und wurde den Beteiligten nicht bekannt gegeben -, ist es dem Senat nicht verwehrt, sogleich zu entscheiden (OLG Celle a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 3 Wx 313/97

    Voraussetzungen der Abgeschlossenheit; Feststellung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
    Weil das Ausstattungserfordernis von Teileigentum einerseits, Wohnungseigentum andererseits, unterschiedlich ist (vgl. Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974, BAnz. Nr. 58 vom 23.3.1974; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 12; Rapp RNotZ 2013, 429/431), hätte die seinerzeitige Eintragung nicht vorgenommen werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 2 WEG).
  • OLG München, 09.02.2017 - 34 Wx 333/16

    Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum an bestimmten Räumen und

    Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 22.12.2016 (34 Wx 306/16 juris; siehe auch BayObLGZ 1998, 39) zugrunde liegenden Fall ist nämlich das Bestandsverzeichnis hier nicht fehlerhaft.
  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20

    Löschung einer Falschbezeichnung des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis eines

    Inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann; dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, BGH Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13 (JURIS Tz 13), BayObLG Beschluss vom 13.02.1998 - 2Z BR 158/97 (JURIS Tz 18), OLG München Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (JURIS Tz 16), vgl. auch Holzer in: BeckOK GBO, Hügel, 45. Ed. Stand 01.03.2022, § 53 GBO Rn 69 m.w.N.
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